Das Zitatrecht nach § 51 UrhG bezieht sich auf die Möglichkeit, in einem neuen Werk Teile eines bereits existierenden Werkes zu verwenden, ohne gegen Urheberrecht zu verstoßen. Das Zitatrecht erlaubt es, Ausschnitte, Passagen oder Teile eines Werkes in einem neuen Kontext zu zitieren oder zu verwenden, solange diese Verwendung bestimmte Kriterien erfüllt. Entscheidend ist bei der Nutzung auf der Grundlage des Zitatrechts, dass eine geistige Auseinandersetzung mit dem Werk stattfindet. Das bedeutet, es muss eine „innere Verbindung“ zwischen dem zitierten und dem zitierenden Werk bestehen (sog. Belegfunktion). Im Rahmen des Zitatrechts darf nur so viel übernommen werden, wie für eine sachgerechte Wahrnehmung des Zitatrechts erforderlich ist. Nutzungen jenseits des Zitatzweckes, wie z.B. ausschließlich zum „aufhübschen“, sind nicht gestattet. Verpflichtend ist eine detaillierte Quellenangabe nach § 63 UrhG. Das Werk muss zudem veröffentlicht sein.
Die Grundregel lautet also, dass ein Zitat immer dann gestattet ist, wenn es einem konkreten Zweck dient, der Zweck auch den Umfang des Zitats rechtfertigt, das fremde Werk oder der fremde Werkteil nicht verändert und die Quelle korrekt angegeben wird.