Nutzungsrecht

Im universitären Kontext gelten besondere Regeln für die Nutzungsrechte an Werken, die sich darauf auswirken können, ob sie als OER veröffentlicht werden dürfen. Diese Regelungen beruhen beispielsweise darauf, ob das Werk im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses entstanden ist. Arbeitgeber haben nämlich in der Regel Nutzungsrechte an Werken, die im Rahmen solcher Verhältnisse geschaffen wurden. 

Für verschiedene Gruppen an der Universität gelten spezifische Regelungen: 

Wissenschaftliche Mitarbeitende:

Die Hochschule hat normalerweise Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte an Werken ihrer Mitarbeitenden, insbesondere wenn sie zum Kernarbeitsbereich gehören, ich sie also zur Erfüllung meiner arbeits- oder dienstvertraglichen Pflichten erschaffen habe und sie auf Anweisung des/der Vorgesetzten entstanden sind. Für selbstständige Arbeiten wie Dissertationen gilt dies nicht. 

Hochschullehrende:

In der Regel sind Hochschullehrende (ordentliche und Honorarprofessorinnen und -professoren, Hochschuldozentinnen und -dozenten, Lehrbeauftragte) selbst Inhaber der Rechte an ihren Werken und die Hochschule erhält keine automatischen Nutzungsrechte. Es sei denn, spezifische Vereinbarungen wurden getroffen. Auch kann etwas anderes gelten, wenn Drittmittel involviert sind.

Studierende:

Studierende haben in der Regel alleinige Nutzungsrechte an ihren Werken, es sei denn, sie sind als studentische Hilfskräfte angestellt und erstellen im Rahmen dieser Tätigkeit Werke, dann gilt das oben bei den wissenschaftlich Mitarbeitenden gesagte.

Spezielle Regelungen bei Drittmitteln:

Bei Werken die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder als Auftragsforschung entstehen, können die Förderbedingungen oder die vertraglichen Vereinbarungen bestimmte Vorgaben für die Veröffentlichung und die Nutzungsrechte enthalten. Dies kann auch auf das o.g. Hochschullehrendenprivileg Einfluss haben.

Ob dem Arbeitgeber also ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, muss stets im Einzelfall beurteilt werden.

Klären Sie bitte mit den relevanten Personen und Stellen, dass einer Veröffentlichung als OER nichts im Wege steht.