Schrankenregelung

§60a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sieht vor, dass im Bereich der Lehre an Bildungseinrichtungen innerhalb bestimmter Schranken, urheberrechtsgeschützte Inhalte geteilt werden dürfen. Die Regeln betreffen aber Lehrveranstaltungen mit begrenztem Teilnehmendenkreis. Bei OER handelt es sich um eine weltweite Veröffentlichung, sodass der Kreis der Nutzenden nicht mehr begrenzt ist. Somit ist §60a für OER nicht zutreffend.