Beihilfestrafbarkeit angeblich Geimpfter
Az. 206 StRR 190/23
Leisatz
1. Bietet der zu einer Falschdokumentation entschlossene Arzt einer in seiner Praxis anwesenden Patientin an, die Durchführung einer Coronaschutzimpfung in einem Impfpass zu bescheinigen, ohne diese tatsächlich vorzunehmen, und nimmt diese das dann in die Tat umgesetzte Angebot an, leistet sie Beihilfe zur nicht richtigen Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus.
2. Die Impfberechtigung i.S.v. §§ 22 Abs. 1, 74 Abs.2 IfSG ist ein besonderes persönliches Merkmal in der Person des Haupttäters i.S.v. §§ 74 Abs. 2, 73 Abs. 1a Nr. 8, 22 Abs. 1 IfSG, demgemäß ist die Strafe für einen Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Fundstelle: Bayerisches ObLG, Beschluss vom 09.08.2023, Az. 206 StRR 190/23, juris.
Modul: P 307; Modul P 307 (Vertiefungsmodul): Haftung und Sanktionen
Normen: StGB §§ 27 I, II 2, 49 I; IfSG §§ 22 I, 74 II, 73 Ia Nr. 8
Stichworte: Beihilfe, Teilnehmer, Haupttäter, Falsche Dokumentation, Arztpraxis, Corona-Schutzimpfung, Impfpass, Impfberechtigung