Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe

Az. 2 Cs 4106 Js 15848/21

Leitsatz 

Bei Verurteilungen wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe können im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig auch generalpräventive Gesichtspunkte Berücksichtigung finden.

Orientierungssatz

Verletzungen der Schweigepflicht sind regelmäßig aus § 34 StGB gerechtfertigt, wenn Mitarbeiter einer Apotheke Anhaltspunkte für eine Impfpassfälschung erkennen und ihre Erkenntnisse an Ermittlungsbehörden weitergeben

Fundstelle: AG Landstuhl, Urteil vom 25.01.2022, Az. 2 Cs 4106 Js 15848/21, juris. 

Modul: P 307; Modul P 307 (Vertiefungsmodul): Haftung und Sanktionen

Normen: StGB §§ 34, 46, 47, 56 III, 203, 267 I

Stichworte: Gefälschte Impfpässe, Urkundenfälschung, Bewährungsstrafe, Strafrecht 



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