Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe
Az. 2 Cs 4106 Js 15848/21
Leitsatz
Bei Verurteilungen wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe können im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig auch generalpräventive Gesichtspunkte Berücksichtigung finden.
Orientierungssatz
Verletzungen der Schweigepflicht sind regelmäßig aus § 34 StGB gerechtfertigt, wenn Mitarbeiter einer Apotheke Anhaltspunkte für eine Impfpassfälschung erkennen und ihre Erkenntnisse an Ermittlungsbehörden weitergeben
Fundstelle: AG Landstuhl, Urteil vom 25.01.2022, Az. 2 Cs 4106 Js 15848/21, juris.
Modul: P 307; Modul P 307 (Vertiefungsmodul): Haftung und Sanktionen
Normen: StGB §§ 34, 46, 47, 56 III, 203, 267 I
Stichworte: Gefälschte Impfpässe, Urkundenfälschung, Bewährungsstrafe, Strafrecht