Meldung an die GLP-Bundesstelle beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)

Az. 22 CE 21.546

Orientierungssatz

1. Die Meldung an die GLP-Bundesstelle beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) kommt nach Zielrichtung und Wirkung einem Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne gleich, der einer besonderen Eingriffsgrundlage bedarf.

2. § 22 Satz 3 i.V.m. Satz 1, § 21 Abs. 2a Nr. 2 ChemG enthält eine Unterrichtungspflicht, die sich auf das Verhältnis der zuständigen Landesbehörden (hier des LGL, vgl. Nr. 17.4 des Anhangs zur ZustV-GA) zu der Bundesstelle für Chemikalien (§ 22 Satz 1 ChemG) bzw. einer anderen, nach § 21 Abs. 2a Nr. 2 ChemG bestimmten Bundesoberbehörde (§ 22 Satz 3 ChemG) bezieht. Sie erstreckt sich auf alle Erkenntnisse, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörden nach dem ChemG, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den in § 21 Abs. 2 Satz 1 ChemG genannten EG- oder EU-Verordnungen einschließlich der Erfüllung darin enthaltener Berichtspflichten gegenüber der EU-Kommission erforderlich sind.

3. § 22 Satz 3 ChemG stellt keine hinreichende Eingriffsgrundlage für die beabsichtigte Meldung dar.

4. Die Befugnis zur Information der nationalen Bewertungsbehörden, die OECD und die EU-Kommission folgt nicht aus der Aufgabe des BfR zur fachlichen Beratung der Bundesregierung und der Länder

5. Aus der Aufgabe des BfR nach § 19d Abs. 1 Nr. 4 ChemG kann in Zusammenschau mit § 22 Satz 3 und Satz 1 ChemG eine Befugnis des LGL zur Abgabe einer Meldung an das BfR, die an nationale Bewertungsbehörden und an die EU-Kommission weitergegeben würde, nicht abgeleitet werden.

6. Der Besitz einer GLP-Bescheinigung und die Aufnahme in das nationale Überwachungsverfahren gehören nicht zur Einhaltung der GLP-Grundsätze nach Anhang 1 zum ChemG.

7. Die Meldung an das BfR lässt sich nicht auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/9/EG stützen.

Sonstiger Orientierungssatz

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung; Gute Laborpraxis (GLP); GLP-Erklärung; GLP-Bescheinigung; behördliches Überwachungsverfahren; Aufgaben des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR); Unterrichtungspflichten nach dem ChemG; Unterrichtung des BfR über die Nicht-Einhaltung der Grundsätze der GLP (non-compliance-Meldung)

Fundstelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. März 2022 – 22 CE 21.546 –, juris.



Informationsmeldung
Bisher wurde noch kein Kommentar abgegeben.