Meldung an die GLP-Bundesstelle beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
Az. 22 CE 21.546
Orientierungssatz
1. Die Meldung an die GLP-Bundesstelle beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) kommt nach Zielrichtung und Wirkung einem Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne gleich, der einer besonderen Eingriffsgrundlage bedarf.
2. § 22 Satz 3 i.V.m. Satz 1, § 21 Abs. 2a Nr. 2 ChemG enthält eine Unterrichtungspflicht, die sich auf das Verhältnis der zuständigen Landesbehörden (hier des LGL, vgl. Nr. 17.4 des Anhangs zur ZustV-GA) zu der Bundesstelle für Chemikalien (§ 22 Satz 1 ChemG) bzw. einer anderen, nach § 21 Abs. 2a Nr. 2 ChemG bestimmten Bundesoberbehörde (§ 22 Satz 3 ChemG) bezieht. Sie erstreckt sich auf alle Erkenntnisse, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörden nach dem ChemG, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den in § 21 Abs. 2 Satz 1 ChemG genannten EG- oder EU-Verordnungen einschließlich der Erfüllung darin enthaltener Berichtspflichten gegenüber der EU-Kommission erforderlich sind.
3. § 22 Satz 3 ChemG stellt keine hinreichende Eingriffsgrundlage für die beabsichtigte Meldung dar.
4. Die Befugnis zur Information der nationalen Bewertungsbehörden, die OECD und die EU-Kommission folgt nicht aus der Aufgabe des BfR zur fachlichen Beratung der Bundesregierung und der Länder
5. Aus der Aufgabe des BfR nach § 19d Abs. 1 Nr. 4 ChemG kann in Zusammenschau mit § 22 Satz 3 und Satz 1 ChemG eine Befugnis des LGL zur Abgabe einer Meldung an das BfR, die an nationale Bewertungsbehörden und an die EU-Kommission weitergegeben würde, nicht abgeleitet werden.
6. Der Besitz einer GLP-Bescheinigung und die Aufnahme in das nationale Überwachungsverfahren gehören nicht zur Einhaltung der GLP-Grundsätze nach Anhang 1 zum ChemG.
7. Die Meldung an das BfR lässt sich nicht auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/9/EG stützen.
Sonstiger Orientierungssatz
Beschwerde gegen einstweilige Anordnung; Gute Laborpraxis (GLP); GLP-Erklärung; GLP-Bescheinigung; behördliches Überwachungsverfahren; Aufgaben des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR); Unterrichtungspflichten nach dem ChemG; Unterrichtung des BfR über die Nicht-Einhaltung der Grundsätze der GLP (non-compliance-Meldung)
Fundstelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. März 2022 – 22 CE 21.546 –, juris.
Modul: P 306; Modul P 306 (Basismodul): Sicherheit, Compliance und Kontrolle
Normen: VwGO § 123; EGV 9/2004 Art. 5 II; EGV 10/2004; ChemVwV-GLP; ChemG § 19a; § 19b; § 19d I Nr. 4; § 21 IIa Nr. 2; § 22 S. 1; § 22 S. 3; § 27a; Anh. 1
Stichworte: Überwachung; Unterrichtungspflicht; Meldung; Bundesinstituts für Risikobewertung; BfR; gute Laborpraxis; GLP; Grundrechtseingriff