Beihilfefähigkeit eines Rezepturarzneimittels
Az. 14 B 19.1283
Orientierungssatz
§ 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV ist dahingehend auszulegen, dass ein Rezepturarzneimittel (hier: Magnesium-Orotat) nicht geeignet ist, einen täglichen Bedarf „zu ersetzen“, wenn es in der ganz spezifischen, ärztlich verordneten und verantworteten Dosierung ein Ausgleich dafür ist, dass aufgrund einer besonders schwerwiegenden und chronischen – genetisch bedingten – Erkrankung der tägliche Bedarf an lebensnotwendigen Substanzen mit üblicher Nahrung nicht gefahrfrei zu stillen ist.
Sonstiger Orientierungssatz
Zur Auslegung des § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV im Einzelfall einer genetisch bedingten chronischen und schweren Multisystemerkrankung (CMI, Chronic Multisystem Illness) mit hochgradiger multipler Chemikaliensensitivität (MCS, ICD-10-GM-T 78.4), bei der der tägliche Bedarf an lebensnotwendigen Substanzen mit üblicher Nahrung nicht gefahrfrei gestillt werden kann;
Bayerisches Beihilferecht; Rezepturarzneimittel (Magnesium-Orotat)
Fundstellen: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Dezember 2021 – 14 B 19.1283 –, juris
Modul: P 205; Modul P 205 (Vertiefungsmodul): Einkauf und Verkauf
Normen: BhV BY § 18 S. 4 Nr. 2; AMG § 2 I Nr. 1; § 43 I
Stichworte: Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Rezepturarzneimittel; Magnesium-Orotat; Chronic Multisystem Illness; CMI; Multisystemerkrankung