Begründung für eine Sofortvollzugsanordnung

Az. 20 CS 20.341

Orientierungssatz

1. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders zu begründen. Dabei rechtfertigt allein das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes regelmäßig nicht die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

2. Aus der arzneimittelrechtlichen Befugnisnorm des § 69 AMG ergibt sich gerade nicht für jede Fallkonstellation, dass den betroffenen und geschützten Rechtsgütern ein so hoher Rang zukäme, dass das besondere Sofortvollzugsinteresse stets mit dem Erlassinteresse identisch wäre.

3. Ein bloßer Verweis auf das generell bestehende öffentliche Interesse daran, das Inverkehrbringen nicht zugelassener Arzneimittel zu verhindern, kann nicht im Wege eines Quasi-Automatismus dem Begründungserfordernis für den Sofortvollzug im Einzelfall genügen. Das gilt insbesondere dann, wenn im Rahmen der Begründung auf bestehende Gefahren für Leben und Gesundheit verwiesen wird, ohne diese aber in irgendeiner Form zu konkretisieren und zu plausibilisieren.

Sonstiger Orientierungssatz

Arzneimittelrechtliche Untersagungsverfügung (D-Mannose); Begründung der Sofortvollzugsanordnung; konkrete Gesundheitsgefahr; Interessenabwägung

Fundstelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Oktober 2021 – 20 CS 20.341 –, juris



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