Beihilfefähigkeit von Fertigpräparaten aus dem In- und Ausland

Az. 14 B 19.1279

Leitsatz

1. Apothekenpflichtig i.S.v. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i.V.m. § 43 Abs. 1 AMG sind Arzneimittel jedenfalls dann nicht, wenn sie mangels arzneimittelrechtlicher Zulassung gemäß §§ 21, 73 AMG auch über Apotheken nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

2. Der Ausschlusstatbestand des § 18 Satz 4 Nr. 3 BayBhV ist nicht auf solche Präparate anzuwenden, die neben Vitaminen auch andere Wirkstoffe enthalten.

Fundstelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Dezember 2021 – 14 B 19.1279 –, juris



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