Notdienste von Filialapotheken
Az. 22 ZB 20.1035
Orientierungssatz
1. Die Verlagerung von Notdiensten kann nicht vom Vorliegen eines berechtigten Grundes abhängig gemacht werden, wenn Sie einem öffentlichen Interesse dienen soll.
2. Mit § 23 Abs. 2 ApoBetrO sollte keine Sonderregelung für Apotheken im Filialverbund geschaffen werden.
3. Die Voraussetzungen für die Übertragung von Notdiensten sollten im Zuge der Novellierung der Apothekenbetriebsordnung nicht geändert werden.
Sonstiger Orientierungssatz
Wahrnehmung der Notdienstverpflichtung von Apotheken;
Antrag auf Genehmigung der Übernahme von Notdiensten der Filialapotheken durch die Hauptapotheke
Fundstelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juli 2020 – 22 ZB 20.1035 –, juris.
Modul: P 205; Modul P 205 (Vertiefungsmodul): Einkauf und Verkauf
Normen: ApoBetrO § 23 I; § 23 II
Stichworte: Apothekenrecht; Verpflichtungsklage; Übertrag; Notdienst; Filialapotheke; Hauptapotheke; gleicher Inhaber; Filialverbund; Notdienstverpflichtung