Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung

Az. 14 B 18.1583

Leitsatz
1. Die Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung wird durch § 43 Abs 1 BBhV wirksam beschränkt. Die doppelte Verweisung auf § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und die Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

2. Die Subsidiaritätsklausel des § 8 Abs 4 BBhV führt zum Beihilfeausschluss bezüglich extrakorporaler Maßnahmen, wenn der gesetzlich pflichtversicherte Ehepartner seinen diesbezüglich bestehenden Sachleistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung nicht geltend macht.


Sonstiger Orientierungssatz
Bundesbeihilferecht;
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (ICSI);
Beschränkung der Beihilfefähigkeit durch Verweis auf das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (gesetzliche Krankenversicherung);
Körperprinzip statt Verursacherprinzip;
Extrakorporale Maßnahmen;
Subsidiarität der Beihilfe

Fundstelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. November 2019 – 14 B 18.1583 –, juris.

Modul: P 205; Modul P 205 (Vertiefungsmodul): Einkauf und Verkauf

Normen: BhV BY § 8 IV; § 43 I; SGB 5 § 27

Stichworte: Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; künstliche Befruchtung; Verfassungsmäßigkeit; Gemeinsamer Bundesausschuss; GBA; G-BA; Subsidiaritätsklausel; extrakorporale Maßnahme; Ehepartner; Gesetzliche Krankenversicherung; Sachleistungsanspruch



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