Untersagung des Inverkehrbringens des in Deutschland vertriebenen Produkts NOR-MITE

Az. 20 CS 20.435

Orientierungssatz
1. NOR-MITE ist nach der Produktbeschreibung zur Heilung, Linderung oder Verhütung eines krankhaften Milbenbefalls bestimmt, weil jedenfalls schlüssig bei einem durchschnittlich informiertem Verbraucher angesichts seiner Aufmachung ein entsprechender Eindruck entsteht.

2. Weder aus dem Wortlaut der Norm noch sonst ist ersichtlich, dass in die Gesamtbetrachtung zur Feststellung der Eigenschaft als Präsentationsarzneimittel mögliche Gesundheitsrisiken des Produktes einzustellen wären und dass eine vermeintliche gesundheitliche Unbedenklichkeit zu einem Ausschluss eines Präsentationsarzneimittels führen könnte. Denn für die Frage, ob es sich um ein Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG handelt, kommt es anders als bei der Frage, ob ein Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG (Funktionsarzneimittel) vorliegt, auf die Frage der Wirksamkeit und eines (damit verbundenen) möglichen Gesundheitsrisikos nicht an.

3. Das Produkt NOR-MITE fällt aufgrund seiner Aufmachung weder als Biozid-Produkt noch als Futtermittel unter den Negativkatalog des § 2 Abs. 3 Nr. 5 oder 6 AMG.

Sonstiger Orientierungssatz
Untersagungsverfügung; Präsentationsarzneimittel; Biozid; Futtermittel

Fundstelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 20 CS 20.435 –, juris.

Modul: P 101; Modul P 101 (Basismodul): Grundlagen Arzneimittel- und Medizinprodukterecht

Normen: AMG § 69 I 2 Nr. 1; § 2 I Nr. 1; VwGO § 146 I

Stichworte: Untersagungsverfügung; Inverkehrbringen; Deutschland; Produkt NOR-MITE; Einstufung; Präsentationsarzneimittel; Gesundheitsrisiko; Abgrenzung zum Funktionsarzneimittel; kein Biozid-Produkt; kein Futtermittel; Negativkatalog



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