Anspruch eines Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln durch einen Leistungserbringer seiner Wahl

Az. L 20 KR 112/16

Leitsatz
1. Hat eine gesetzliche Krankenkasse zur Versorgung ihrer Mitglieder mit Hilfsmitteln einen Vertrag i.S.d. § 127 Abs. 2 SGB V mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer geschlossen, so kann der Versicherte nur die Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner seiner Krankenkasse sind.

2. Die Ausnahmeregelung nach § 33 Abs. 6 Satz 3 SGB V gilt nur für die Fälle von Verträgen i.S.d. § 127 Abs. 1 SGB V, also für den Fall des Vertragsschlusses nach Ausschreibung, nicht aber den Fall von Verträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V.

Fundstelle: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. April 2018 – L 20 KR 112/16 –, juris.

Modul: P 205; Modul P 205 (Vertiefungsmodul): Einkauf und Verkauf

Normen: SGB 5 § 33 VI 2; § 33 VI 3; § 127 I 1; § 127 I 2; § 127 I 3; § 127 II

Stichworte: Gesetzliche Krankenkasse; Anspruch eines Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln durch einen Leistungserbringer seiner Wahl



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