Anspruch auf Versorgung mit visuellem Rauchmelder
Az. L 20 KR 139/17
Leitsatz
1. Gehörlose Versicherte haben regelmäßig gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einem ihren Bedürfnissen angepassten Rauchwarnmeldesystem in ihrer eigenen Wohnung (BSG, 18. Juni 2014, B 3 KR 8/13 R).
2. Zwar sind Krankenkassen zur Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln grundsätzlich unabhängig davon verpflichtet, ob sie in einer eigenen Wohnung oder einem Heim leben. Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet aber dort, wo die Pflicht des Einrichtungsträgers auf Versorgung der Bewohner mit Hilfsmitteln einsetzt.
3. Aus dem Zweck und dem Aufgabenprofil einer Einrichtung der Eingliederungshilfe ausschließlich für hörbehinderte Menschen ergibt sich, dass der Einrichtungsträger, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Gebäudeeigentümer, in der Pflicht steht, für einen adäquaten Brandschutz dergestalt zu sorgen, dass den Menschen in der Einrichtung trotz ihrer Hörbehinderung ein möglichst selbstständiges Wohnen mit vergleichbarem Sicherheitsstandard wie nicht behinderten Menschen ermöglicht wird. Die dafür notwendigen Hilfsmittel in Form von Rauchmeldern für Gehörlose gehören zum von der Einrichtung vorzuhaltenden Inventar. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung kommt daneben nicht in Betracht.
Fundstelle: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Juni 2018 – L 20 KR 139/17 –, juris.
Modul: P 205; Modul P 205 (Vertiefungsmodul): Einkauf und Verkauf
Normen: SGB 5 § 33 I 1; § 33 I 2; SGB 11 § 43; § 43a; § 71 IV
Stichworte: Gesetzliche Krankenversicherung; Anspruch eines in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe lebenden Gehörlosen auf Versorgung mit einem visuellen Rauchmelder