Versorgung mit einem Cannabispräparat im Wege einstweiligen Rechtsschutzes

Az. L 4 KR 119/18 B ER

Leitsatz
Voraussetzungen eines Anspruchs auf vorläufige Versorgung mit einem Cannabispräparat.

Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten richtet sich im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind.

2. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das vollumfänglich zu prüfen ist. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so verlangt der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz eine Eilentscheidung anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung (BVerfG, 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05).

Fundstelle: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Juni 2018 – L 4 KR 119/18 B ER –, juris.

Modul: P 205; Modul P 205 (Vertiefungsmodul): Einkauf und Verkauf

Normen: SGG § 86b II 2; SGB 5 § 31 VI 1

Stichworte: Gesetzliche Krankenversicherung; Versorgung mit einem Cannabispräparat im Wege einstweiligen Rechtsschutzes



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