Krankenversicherung - Antrag auf künstliche Befruchtung
Az. L 4 KR 705/17
Leitsatz
1. Ein Antrag auf medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a SGB V kann nur zu einer Genehmigungsfiktion führen, wenn der nach § 27a Abs 3 Satz 2 SGB V zwingend erforderliche Behandlungsplan vorliegt.
2. Leistungen nach § 27a SGB V liegen für weibliche Versicherte offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV, soweit sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres erbracht werden sollen. Die in § 27a Abs 3 Satz 1 Halbs 2 SGB V normierten oberen Altersgrenzen stellen Grenzen des GKV-Leistungskatalogs dar, die jeder/jedem Versicherten klar sein müssen.
3. Eine Genehmigungsfiktion kommt nicht in Betracht, soweit eine weibliche Versicherte Leistungen nach § 27a SGB V beantragt hat, die nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres erbracht werden sollen.
Fundstelle: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 05. September 2018 – L 4 KR 705/17 –, juris.
Modul: P 205; Modul P 205 (Vertiefungsmodul): Einkauf und Verkauf
Normen: SGB 5 § 13 IIIa 6; § 27a I Nr. 5; § 27 III 1 Hs. 2; § 27a III 2; § 92 I 2 Nr. 10; SGB 10 § 33 I; KBRL Nr. 7; Nr. 14
Stichworte: Krankenversicherung; Antrag auf künstliche Befruchtung; Genehmigungsfiktion nur bei Vorliegen des zwingend erforderlichen Behandlungsplans; Leistungsausschluss für weibliche Versicherte nach Vollendung des 40. Lebensjahres; Leistung offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs