Entschädigung wegen eines Impfschadens
Az. L 20 VJ 3/17
Leitsatz
1. Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, d.h. die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden, d.h. der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein.
2. Eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SGG setzt einen Antrag der Bundesrepublik Deutschland selbst voraus, der Antrag eines Beteiligten reicht dafür nicht.
Fundstelle: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06. Dezember 2018 – L 20 VJ 3/17 –, juris.
Modul: P 307; Modul P 307 (Vertiefungsmodul): Haftung und Sanktionen
Normen: IfSG § 60 I 1; § 61 S. 1; SGG § 75 I 2
Stichworte: Entschädigung wegen eines Impfschadens; Anforderungen an den Nachweis des Primärschadens; Antrag eines Beteiligten auf Beiladung der Bundesrepublik Deutschland