Übernahme der Stromkosten für das Laden eines Elektrorollstuhles
Az. L 4 KR 146/16
Leitsatz
1. Dem Kläger steht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung bzw. Übernahme der Energiekosten zu, die zum Betrieb seines Elektrorollstuhls erforderlich sind.
2. Die Krankenkasse kann eine Kostenerstattung bzw. –übernahme in Form einer Pauschale vornehmen.
3. Zur Aufhebung von Verwaltungsakten.
4. Ein über eine angemessene Stromkostenpauschale hinausgehender Anspruch auf eine Erstattung bzw. Übernahme von Stromkosten in Höhe von hier 17,50 EUR setzt konkrete Darlegungen des Klägers zur tatsächlichen Höhe des Stromverbrauchs voraus. Allein ein Hinweis auf den allgemeinen Anstieg der Energiekosten ist nicht ausreichend.
Fundstelle: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2019 – L 4 KR 146/16 –, juris.
Modul: P 205; Modul P 205 (Vertiefungsmodul): Einkauf und Verkauf
Normen: SGB 5 § 33 I 1; SGB 1 § 44; SGB 10 § 45
Stichworte: Gesetzliche Krankenkasse; Übernahme der Stromkosten für das Laden eines Elektrorollstuhles