Stornogebühren - Wahlleistungsvereinbarung in einem Krankenhausvertrag
Az. 213 C 27099/15
Orientierungssatz
Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er einen Operationstermin absagt, sind in der Regel unwirksam.
Fundstelle: AG München, Urteil vom 03. März 2016 – 213 C 27099/15 –, juris.
Modul: P 205; Modul P 205 (Vertiefungsmodul): Einkauf und Verkauf
Normen: BGB § 307; § 309 Nr. 5 lit. a; § 627; § 630a
Stichworte: Wahlleistungsvereinbarung in einem Krankenhausvertrag; Formularklausel über "Stornogebühren" bei Absage eines Eingriffs durch den Patienten