Stornogebühren - Wahlleistungsvereinbarung in einem Krankenhausvertrag

Az. 213 C 27099/15

Orientierungssatz
Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er einen Operationstermin absagt, sind in der Regel unwirksam.

Fundstelle: AG München, Urteil vom 03. März 2016 – 213 C 27099/15 –, juris.

Modul: P 205; Modul P 205 (Vertiefungsmodul): Einkauf und Verkauf

Normen: BGB § 307; § 309 Nr. 5 lit. a; § 627; § 630a

Stichworte: Wahlleistungsvereinbarung in einem Krankenhausvertrag; Formularklausel über "Stornogebühren" bei Absage eines Eingriffs durch den Patienten



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