Kostenerstattungsanspruch bei Austausch eines fehlerhaften Herzschrittmachers
Az. 104 C 739/09, 104 C 739/09 (104)
Orientierungssatz
1. Bei einem Herzschrittmacher handelt es sich um ein medizinisches Gerät, bei dem die Anforderungen an dessen Sicherheit, die der Patient und der behandelnde Arzt erwarten dürfen, besonders hoch ist. Dieses ergibt sich bereits aus der Funktion eines Herzschrittmachers und den Folgen, die eine Fehlfunktion für die körperliche Integrität bzw. Gesundheit des Trägers haben kann.
2. Wird bei einem Herzschrittmacher ein Ausfallrisiko festgestellt, was oberhalb dessen liegt, was bei diesem Produkt berechtigterweise erwartet werden kann (hier: eine geschätzte Ausfallrate, die 0,1 %‚ über dem Durchschnitt liegt), so liegt ein Fehler im Sinne des § 3 ProdHaftG vor.
3. Ob dieser Fehler auf eine fehlerhafte Konstruktion oder einen Fabrikationsfehler zurückzuführen ist, kann letztlich dahinstehen. Bei einem Herzschrittmacher reicht es aus, wenn ein potentieller Fehler bei einer Serie oder Gruppe tatsächlich festgestellt wurde. Ein Fehler am Produkt selbst muss in diesem Fall nicht mehr nachgewiesen werden (Anschluss EuGH, 5. März 2015, C-503/13 und C-504/13, NJW 2015, 1163).
Fundstelle: AG Magdeburg, Urteil vom 07. September 2015 – 104 C 739/09 –, juris.
Modul: P 307; Modul P 307 (Vertiefungsmodul): Haftung und Sanktionen
Norm: ProdHaftG § 3
Stichworte: Produkthaftung; Kostenerstattungsanspruch bei Austausch eines fehlerhaften Herzschrittmachers; Ausfallrisiko; Konstruktionsfehler; Fabrikationsfehler