Widerrufs- und Rückgaberecht beim Kauf eines Medizinprodukts
Az. 142 C 201/13
In seinem Urteil vom 13.1.2014 hatte das AG Köln (Az. 142 C 201/13) über den Widerruf eines Kaufvertrages über ein verschreibungspflichtiges Medizinprodukt, das nach telefonischer Beratung vom Käufer schriftlich bestellt wurde, zu entscheiden.
Bei dem Medizinprodukt handelte es sich um einen sog. „Stent“, der zur Behandlung von obstruktiver Atemnot und Schlafapnoe eingesetzt wird. Nach fachgerechter Desinfektion kann ein Stent auch wiederholt für weitere Patienten benutzt werden. Die dem Produkt beigelegte Rechnung enthielt dennoch den Hinweis „Die Ware kann nicht zurückgenommen werden, da es sich um ein Medizinprodukt handelt, das besonderen gesetzlichen Vorschriften unterliegt und mit einer ärztlichen Verordnung bestellt worden ist.“
Wegen des Auftretens von Würgereiz und Schmerzen während des Tragens entschloss sich der Käufer, den Kaufvertrag zu widerrufen und sandte die Ware zurück. Entgegen der Ansicht der Verkäuferin, die hiergegen klagte, war dieser hierzu auch berechtigt. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass im konkreten Fall keiner der Ausschlussgründe des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB eingreift, wonach ein Widerruf nicht gegeben ist, sofern die Ware beispiels-weise aufgrund besonderer Kundenspezifikationen angefertigt wurde oder aufgrund der Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet ist. Vor dem Hintergrund einer sachgerechten Risikovertei-lung und eines angemessenen Verbraucherschutzes sei § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB unbedingt eng auszulegen und erst dann anwendbar, wenn eine Wiederverkäuflichkeit des Produktes überhaupt nicht mehr gegeben sei. Wegen der Möglichkeit der Desinfektion findet das Verbot des Wieder-Inverkehrbringens zum Schutze von Patienten, Anwendern und Dritten nach § 4 MPG aber eben gerade keine Anwendung und der Wiederverkauf sei dennoch möglich.
Überdies argumentierte das Gericht hilfsweise für den Fall, dass einer der Ausschlussgründe doch Anwendung finden sollte. Dann hätte der Käufer einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der Informationspflichten nach § 312d Abs. 2 i.V.m. Art. 246 §§ 1, 1 Abs. 1 u. Abs. 2 EGBGB, da der Hinweis auf der Rechnung nicht den gesetzlichen Vorgaben für eine Widerrufsbelehrung entsprach. Der Hinweise auf eine vor der Bestellung mögliche Therapietestung durch einen behandelnden Arzt, ohne dass die Klägerin im Rahmen des Telefongesprächs auf weitere Konsequenzen einer Zurücksendung eingegangen war, war hierzu nicht ausreichend. Auch Wertersatz nach § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB scheidet mangels Hinweis auf diese Rechtsfolge aus.
Quelle: AG Köln, Urteil v. 13.01.2014, Az. 142 C 201/13.
Fundstelle: Marburger Briefe zum Pharmarecht April 2014.
Modul: P 205; Modul P 205 (Vertiefungsmodul): Einkauf und Verkauf
Normen: BGB § 241 II; § 280; § 312d II; § 312d IV Nr. 1 Alt. 3; § 312d IV Nr. 1 Alt. 4; MPG § 4 I Nr. 1; EGBGB Art. 246 § 1 I; Art. 246 § 1 II; Art. 246 § 2
Stichworte: Fernabsatzvertrag; Widerrufs- und Rückgaberecht beim Kauf eines Medizinprodukts; Umfang der Informationspflichten über das Widerrufsrecht durch den Unternehmer