Kaufvertrag über ein Beatmungsgerät
Az. 425 C 2940/16
Leitsatz
1. Den Verkäufer hochwertiger medizinischer Geräte an Laien trifft zumindest eine nebenvertragliche Beratungspflicht dahingehend, die Geeignetheit des vom Laien nachgefragten Produkts für die beabsichtigte Behandlung zu ermitteln.(Rn.27)
2. Wenn er die notwendigen Kenntnisse oder keine Zeit dafür hat, muss er den Kunden darauf hinweisen, welche Informationen von Bedeutung sind und ihn bitten, diese ggf. selbst zu besorgen.(Rn.28)
Fundstelle: AG Dortmund, Urteil vom 04. Juli 2017 – 425 C 2940/16 –, juris.
Modul: P 205; Modul P 205 (Vertiefungsmodul): Einkauf und Verkauf
Normen: BGB § 280; § 433
Stichworte: Kaufvertrag; Beratungspficht; Beatmungsgerät; hochwertiges medizinisches Gerät; Geeignetheit; Hinweispflicht